Einigungsstelle ausgebremst – Keine Unterweisung zum Arbeitsschutz ohne Gefährdungsbeurteilung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern den Teilspruch einer Einigungsstelle bezüglich der Unterweisung zum Arbeitsschutz für unwirksam erklärt. Im Ausgangsfall hatte die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit sowie über den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung allerdings nicht vor. Der Arbeitgeber beanstande dies und focht den Teilspruch an. Das Landesarbeitsgericht stellte daraufhin die Unwirksamkeit des Teilspruchs fest.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das Gericht führt aus, dass der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen habe. Hierzu gehöre auch die dem Arbeitgeber gesetzlich auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Wenn sich die Betriebsparteien nicht über die Unterweisung einigen können, sei dies grundsätzlich durch die Einigungsstelle zu regeln. Diese sei aber hier ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen. Ihr Spruch sei unvollständig, so die Richter. Es fehle an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren (BAG, Beschluss vom 11.01.2011; Az.: 1 ABR 104/09).
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