Neuwahl - Betriebsratswahl muss wegen formaler Fehler wiederholt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat jetzt in einem Beschwerdeverfahren die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl eines Nahverkehrsunternehmens bestätigt. Bei der Vestischen Straßenbahnen GmbH fand am 17.03. und 18.03.2010 die turnusmäßige Betriebsratswahl statt. Im Vorfeld verständigten sich die Gewerkschaften Komba und ver.di auf eine gemeinsame Liste. Nach dem Wahlausschreiben mussten die Wahlvorschläge bis zum 09.02.2010 um 16.00 Uhr beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden. Die gemeinsame Wahlvorschlagsliste wurde kurz vor 16.00 Uhr an den Wahlvorstand überreicht. Als die Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden Punkt 16.00 Uhr anzeigte, wurde überraschend noch eine weitere Vorschlagsliste „ver.di“ von der gleichnamigen Gewerkschaft eingereicht. Daraufhin wurde noch eine „Offene Liste“ und eine Vorschlagsliste „Komba“ abgegeben. Der Wahlvorstand prüfte die Vorschläge und ließ die Listen „Vestische“ und „ver.di“ nicht zur Wahl zu, da diese nicht die erforderlichen Stützunterschriften aufgewiesen hatte und die Liste „ver.di“ nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben war. Da nur die Vorschlagslisten „Offene Liste“ und „Komba“ zur Wahl zugelassen wurden, wurden auch nur Mitglieder dieser Liste in den Betriebsrat gewählt. Auf Antrag von ver.di hin hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.
Dies bestätigte das LAG. Die beiden zugelassenen Listen hätten ebenfalls nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, da sie zu spät eingereicht worden sind. Die Listen hätten bis 16.00 Uhr genaugenommen also bis 15.59.59 Uhr eingereicht werden müssen, sie seien aber erst eingereicht worden, als die Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden bereits 16.00 Uhr erreicht hatte (LAG Hamm, Beschluss vom 26.11.2010; Az.: 13 TaBV 54/10).
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