Unzulässige Arbeitszeitüberschreitung - EuGH spricht Feuerwehrmann Schadenersatzanspruch zu
Überstunden müssen laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) im öffentlichen Dienst grundsätzlich entschädigt werden. Das Gericht gab damit einem verbeamteten Feuerwehrmann aus Halle Recht, der sich auf die nach europäischem Recht maximal zulässige 48-Stunden-Höchstgrenze berufen hatte. Seine Arbeitszeit betrug laut Dienstplan über Jahre hinweg 54 Stunden pro Woche. Unter Verweis auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie klagte er auf einen finanziellen Ausgleich. Diese Richtlinie schreibt vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit (mit Ausnahme der Ärzte) einschließlich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Überstunden im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Der Dienstherr (hier die Stadt Halle) lehnte einen Überstunden-Ausgleich ab, änderte den Arbeitsvertrag und versetzte den Feuerwehrmann in die Telefonzentrale. In der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht unter Berufung auf deutsche Regelungen der Stadt Recht und lehnte einen Anspruch auf Ausgleich ab.
Der EuGH entschied, dass sich der Mitarbeiter eines staatlichen Betriebes sehr wohl auf das EU-Recht berufen könne, um die Haftung der Behörden des Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist. Daran ändere auch nichts, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen stehe. Der von den Behörden der Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz des Schadens, den sie Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht zugefügt haben, muss dem erlittenen Schaden angemessen sein. In Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet ist es Sache des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens dem Arbeitnehmer in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist, und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (EuGH, Urteil vom 25.11.2010; Az.: C-429/09).
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