Fristlose Kündigung gescheitert – Arbeitgeber muss Diebstahl von 4 Frikadellen und Pommes hinnehmen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat gestern über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei einem Beschäftigten, der seit fast 20 Jahren bei einer Universitätsmensa beschäftigt war, entscheiden müssen. Der Arbeitgeber wirft dem Kläger vor, er habe am 07.07.2009 beim Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen. Obwohl der Vorgesetzte ihn daraufhin gewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Kläger sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der Kläger zu einem Gespräch bereit gewesen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Er bewertet das Verhalten des Klägers als Diebstahl, zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht, Zudem stützt er die Kündigung auf die Verweigerungshaltung des Klägers. Das Arbeitsgericht gab der dagegen gerichteten Klage des Gekündigten statt.
Auch die Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos. Das LAG entschied, dass selbst wenn das Vorbringen der Arbeitgebers als wahr unterstellt werden könne, die Kündigung unwirksam sei. Das Gericht geht davon aus, dass der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen könne. Hier sei insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, zu berücksichtigen. Aber auch die von der Beklagten vorgetragene Weigerung des Klägers ins Büro zu kommen, kann die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, die dem Kläger als letzte Warnung die Möglichkeit gegeben hätte, das behauptete Verhalten zu überdenken (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010; Az.: 8 Sa 711/10).
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