Abberufener Geschäftsführer einer GmbH muss trotz gewonnener Klage nicht weiterbeschäftigt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung besitzt. Im Ausgangsfall war der klagende Geschäftsführer (Bundeskunsthalle) 1989 zum Geschäftsführer bestellt worden. 2007 widerrief die GmbH die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer begehrt hatte, wurde die Klage abgewiesen. Weiter hat das Oberlandesgericht die GmbH verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Bundeskunsthalle ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen.
Insoweit hat der BGH die Revision zugelassen und in der mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnen die Bundesrichter grundsätzlich ab. Der Anstellungsvertrag habe regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben (BGH, Urteil vom 11.10 2010; Az.: II ZR 266/08).
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