Leichenwagen als Dienstwagen – Privatnutzung ist für Arbeitnehmer unzumutbar
Das Landesarbeitsgericht Köln hat aktuell eine Entscheidung veröffentlicht, in dem es um verschiedene Streitpunkte aus einer Abrede über die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ging. Der Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer, vertrat im Rechtstreit die Auffassung, auch mit einem Leichenwagen (hier Transporter) den Anspruch seines Mitarbeiters erfüllen zu können. Immerhin habe der Mitarbeiter zuvor einen VW Caddy benutzt, bei dem es sich ebenfalls um einen Transporter handele. Das Landesarbeitsgericht gab der dagegen gerichteten Klage des Mitarbeiters insoweit statt. In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung sei es einem Angestellten grundsätzlich nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen (LAG Köln, Urteil vom 19.11.2009; Az.: 7 Sa 879/09).
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