Rauswurf wegen eines alten Brotes ist unwirksam
Weil sie ein altes Brot nicht in die Bio-Tonne, sondern in ihre Tasche gesteckt hatte, wurde einer 44-jährigen Kassiererin eines Supermarktes fristlos gekündigt. Ihre Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Leipzig hatte nun Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung nicht gerechtfertigt. Es hätte auf jeden Fall einer vorherigen Abmahnung bedurft.
Am 15.03.2010 hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin angewiesen, die unverkäufliche Ware in die Bio-Tonne zu werfen. Zum Feierabend wurde ein Brot in ihrer Tasche entdeckt. Die Arbeitnehmerin erklärte, sie habe es später noch entsorgen wollen. Der Arbeitgeber schenkte dieser Aussage keinen Glauben. Er war der Meinung, sie habe das Brot für sich behalten wollen. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser angebliche Brot-Diebstahl kein Grund für eine Kündigung. Zum einen habe das Brot für den Arbeitgeber gar keinen Wert mehr gehabt. Zum anderen sei die Frau jahrzehntelang im Unternehmen beschäftigt gewesen und habe sich dadurch einen Vertrauensvorschuss erarbeitet. Dieser habe durch das Brot in der Tasche nicht so zerstört werden können, dass sich der Arbeitgeber sofort von der Kassiererin trennen musste. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (ArbG Leipzig, Urteil vom 13.09.2010, Az.: 3 Ca 1482/10).
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