K.O. für kirchliche Arbeitgeber – Marburger Bund darf streiken
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat der Gewerkschaft Marburger Bund jetzt erlaubt, in Mitgliedseinrichtungen des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK zu streiken. Eine auf das Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichtete Klage des VKDA-NEK blieb erfolglos. Sind die Arbeitsbedingungen von kirchlichen Einrichtungen wie im Falle der Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK tariflich geregelt, können laut Gericht weder das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen. Das Recht der Gewerkschaften, zum Streik aufzurufen und Streiks durchzuführen, gehöre zur grundrechtlich geschützten Tarifautonomie. Dieses Recht kann einer Gewerkschaft jedenfalls dann nicht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche genommen werden, wenn es um Streiks in kirchlichen Einrichtungen geht, in denen die Arbeitsbedingungen durch (kirchliche) Tarifverträge geregelt werden. Denn erst durch das Recht zum Streik wird ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen "auf Augenhöhe" ermöglicht. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht, dass die kirchlichen Arbeitgeber der Gewerkschaft im vorliegenden Fall den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten haben, mit denen sich die Arbeitgeber für den Fall des Scheiterns der Tarifverhandlungen einer Zwangsschlichtung durch einen neutralen Schlichter unterwerfen. Ein durch Zwangsschlichtung erzielter Tarifvertrag, der aufgrund des Votums des Schlichters auch gegen den Willen einer Tarifpartei zustande kommen kann, steht einem Tarifvertrag, der am Ende einer Tarifauseinandersetzung von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich abgeschlossenen wird, nicht gleich (ArbG Hamburg, Urteil vom 01.09.2010; Az.: 28 Ca 105/10).
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