Falschgeld in der Kasse: Beschäftigte darf fristlos gekündigt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat jetzt über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung entscheiden müssen. Die betroffene Arbeitnehmerin bearbeitete seit 23 Jahren im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und kassierte die entsprechenden Gebühren. Anlässlich einer Kassenprüfung wurde in ihrer Kasse Falschgeld gefunden. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828 € der von der Klägerin geführten Kasse 650 € Falschgeld gewesen sei. Dieses Geld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellung der Scheine schließe es aus, dass es von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei. Die Beschäftigte hat sich damit verteidigt, dass sie kein Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine „aussortiert“ und durch eigene Scheine ersetzt. Kurz vor der Prüfung habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650 € in die Barkasse gelegt und sich 650 € aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der letzten Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist und stützt die Kündigung auf den Verdacht, dass die Frau bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe.
Sowohl das Arbeits- wie auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die vom Arbeitgeber vorgetragenen Indizien machen die Beschäftigte dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht stellte sich heraus, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: vor- und Rückseite waren offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprachen sie nicht echten Geldscheinen, die Ränder waren ungleichmäßig, das Hologramm war auffällig anders. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat (LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010; Az.: 17 Sa 537/10).
Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten lesen Sie auch unseren Beitrag: Falschgeld in der Kasse rechtfertigt Rauswurf.
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