Schwerbehindertenvertretung muss bei Besetzung von Führungspositionen nicht immer beteiligt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern einen wichtigen Beschluss zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Stellenbesetzung von Führungspersonal veröffentlicht. Laut SGB IX hat ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung aber nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann bspw. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten. Im Ausgangsfall wollte die Schwerbehindertenvertretung einer Behörde immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist. Der Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem BAG erfolglos. Derartige Beteiligungsrechte bestehen nach Ansicht der Richter nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme - wie hier die Besetzung der Führungsposition - in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (BAG, Beschluss vom 17. 08. 2010; Az.: 9 ABR 83/09).
Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: BAG begrenzt Rechte der Schwerbehindertenvertretung.
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