Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz ist zulässig
Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, kann er laut Bundesarbeitsgericht (BAG) dagegen grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen. Im Ausgangsfall ging es um den Mitarbeiter eines Getränkemarkts, der nach vom Arbeitgeber über 2 Monate angefertigten Videoaufzeichnungen zugegeben hatte, per fingierter Pfandbons über 4 Jahre nach überschlägigen Berechnungen fast 114.000 € unterschlagen zu haben. Der Arbeitnehmer bestätigte dies dem Arbeitgeber handschriftlich und unterzeichnete danach ein von einem Notar formuliertes Schuldanerkenntnis. Ende 2006 ließ er seine Willenserklärung aus allen Gesichtspunkten anfechten und verlangte klageweise die Herausgabe der Urkunde wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Dabei blieb ihm der Erfolg beim BAG versagt. Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, könne er gegen das notarielle Schuldanerkenntnis nicht ins Feld führen. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses habe er dies aufgegeben. Der Inhalt der notariellen Urkunde stelle sich auch nicht als sittenwidrig dar. Die errechnete Summe sei zwar hoch, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis des Klägers und zu den Feststellungen des Arbeitgebers sei der Schadensbetrag aber vorsichtig kalkuliert. Der Arbeitgeber habe auch keine Geschäftsunerfahrenheit des Mitarbeiters ausgenutzt. Die Drohung mit einer Strafanzeige erscheine angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig. Ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis könne nicht grundsätzlich erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können (BAG, Urteil vom 22.07. 2010; Az.: 8 AZR 144/09).
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