Exzessive Internetnutzung rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann laut Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt. Hier hatte ein Beschäftigter innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen während der Arbeitszeit private E-Mails geschrieben und beantwortet. An einzelnen Tagen empfing er zwischen 110 und 173 Mails. Der Arbeitgeber hatte ihn deshalb außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Durch die private Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit habe der Beschäftigte seine Arbeitspflicht verletzt. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach der die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PC die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen dürfe. Es sei erwiesen, dass im Ausgangsfall dem Arbeitnehmer an bestimmten Tagen keinerlei Zeit mehr für die Bearbeitung seiner Aufgaben verblieben sein konnte. Obwohl in der Person des Arbeitnehmers vorhandene soziale Gesichtspunkte wie eine mehr als 32-jährige Betriebszugehörigkeit, ein für den Arbeitsmarkt ungünstiges Lebensalter, ein Grad der Behinderung von 40 und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen seien, spreche die außerordentliche Intensität der Verletzung der Arbeitspflicht gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dass der Arbeitgeber die private Nutzung des PC nicht ausdrücklich untersagt, sondern geduldet hatte, ändere nichts an der wirksamen Kündigung. Auch sei der Versuch des Arbeitnehmers, im Prozess gegen die Beweisverwertung der PC-Daten aus Datenschutzgründen vorzugehen, vergeblich. Im Falle massiven Missbrauchs hätten die Interessen des Arbeitgebers Vorrang (LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.201; Az.: 12 SA 875/09).
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