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Auch unberechtigtes Anschwärzen des Arbeitgebers rechtfertigt keine fristlose Kündigung

1. Juni 2010

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München  musste sich jetzt der Kündigung eines Lokführers beschäftigen, der  aus Angst vor einem Unfall der Polizei von mangelhaft gewarteten Bremsen berichtet hatte. Der Mann war für eine private Bahngesellschaft in Oberbayern tätig. Nach dem Unfall eines Kollegen, bei dem trotz Notbremsung ein PKW-Fahrer ums Leben kam, wandte sich der Beschäftigte an einen befreundeten Polizisten und teilte ihm seinen Verdacht mit, dass es das Unternehmen bei der Verkehrssicherheit der Züge nicht so genau nehme. Schließlich habe auch er schon mehrfach Probleme mit der Bremsfunktion gehabt. Der Beamte meldete dies seinem Vorgesetzten, der einen Aktenvermerk beim Eisenbahnbundesamt veranlasste. Als die Bahngesellschaft von dem Vorfall erfuhr, kündigte sie dem Lokführer fristlos. Der Mann sei wegen zu schnellen Fahrens schon mehrfach abgemahnt worden und habe sich deshalb wohl durch ein Anschwärzen bei der Polizei rächen wollen. Arbeitsgericht wie LAG erklärten die fristlose Kündigung für unzulässig. Eine unberechtigte Strafanzeige oder ähnliches gegen den Arbeitgeber könne zwar grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings sei zu berücksichtigten, dass der Arbeitnehmer mit der Erstattung einer Strafanzeige auch ein staatsbürgerliches Recht in Anspruch nimmt. Bei einem berechtigten Verdacht dürfe er deshalb keinen Nachteil erleiden, selbst wenn sich der Vorwurf später als unbegründet herausstellen sollte. Im vorliegenden Fall habe der Kläger deshalb nicht pflichtwidrig gehandelt, selbst wenn man seine Bedenken für übertrieben oder schwer nachvollziehbar halten sollte (LAG München, Urteil vom 01.04.2010;  Az.: 4 Sa 391/09).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Verdacht, Strafanzeige, fristlose Kündigung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, 4 Sa 391/09
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