Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Abschnitte ist unzulässig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mannheim hat sich in einer gestern veröffentlichten Entscheidung zu der umstrittenen Frage geäußert, ob sich die neu eingeführte Pflegezeit mehrfach aufteilen lässt. Es ging um die Klage eines Betriebsmittelkonstrukteurs, der wegen seiner nachweislich pflegebedürftigen Mutter vom 15.06. bis 19.06.2009 Pflegezeit in Anspruch nehmen wollte, was der Arbeitgeber auch bestätigte. Mit Schreiben vom 09.06.2009 zeigte der Kläger dann zusätzlich an, dass er seine Mutter am 28. und 29.12.2009 auch pflegen werde. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da der Beschäftigte vom Recht auf Freistellung zur Pflege bereits einmal Gebrauch gemacht habe und dieses erschöpft sei. Statt dessen bot er ihm eine unbezahlte Freistellung an. Der Kläger meinte, dass der Anspruch auf Pflegezeit auch mehrmals in nicht zusammenhängenden Abschnitten bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer geltend gemacht werden kann. Dies sahen sowohl das Arbeitsgericht wie auch das LAG anders. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sehe eine mehrfache Inanspruchnahme von Pflegezeit für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gerade nicht vor. Dies ergebe die Auslegung der einschlägigen Vorschriften. Der Gesetzgeber habe gerade nicht gewollt, dass jegliche Belange des Arbeitgebers zurücktreten müssten, wenn eine Aufteilung in mehrere getrennte Zeitabschnitte zugelassen und in die alleinige Gestaltungsmacht des pflegenden Arbeitnehmers gelegt würden. Gegen die vom Kläger begehrte Auslegung spreche auch, dass es der Arbeitnehmer je nach Platzierung der Ankündigungen und Verteilungen der Pflegezeit in der Hand hätte, sich einen sich über viele Jahre hinziehenden besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2010; Az.: 20 Sa 87/09).
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