Nachschlag beim Elterngeld: Lohnnachzahlung ist bei Berechnung zu berücksichtigen
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört laut Hessischem Landessozialgericht (LSG) auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund arbeitsgerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Lohn. Damit kritisierten die Richter erneut die bislang gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis des hessischen Landesversorgungsamtes. Eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig war, erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das zuständige Landesversorgungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags (300 €). Hiergegen klagte die Frau. Die Richter beider Instanzen gaben der Mutter Recht. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Lediglich einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar (Hessisches LSG, Urteil vom 29.04.2010; Az.: L 6 EG 16/09).
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