Zulage für Wechselschicht in kommunalen Krankenhäusern muss auch im Urlaub gezahlt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt den Anspruch auf Wechselschichtzulage eines Krankenpflegers bei einem kommunalen Krankenhaus bestätigt. Laut TVöD-K haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105 € monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40 € monatlich. Wechselschichtarbeit ist laut TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Der Kläger war regelmäßig in Wechselschicht tätig, wobei der Arbeitgeber bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat festlegte. Der Mann hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Der Arbeitgeber hat zahlte daraufhin für den September nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit. Das BAG gab der Klage statt. Falle eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen im Tarifvertrag genannten Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet worden wären. Den tariflichen Regelungen lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten der Beschäftigten entnehmen. Die Rechtslage habe sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des BAT verändert (BAG, Urteil vom 24. 03. 2010; Az.: 10 AZR 58/09).Krankenha
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