Arbeitgeber unterliegt – Nebentätigkeit kann auch für Konkurrenzunternehmen zulässig sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern dem Verlangen einer Beschäftigten bei der Deutschen Post auf Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Die als Briefsortiererin teilzeitbeschäftigte (15 Wochenstunden) Frau wollte für ein Konkurrenzunternehmen (Postzustellung) Zeitungen austragen. Die Post lehnte dies unter Berufung auf eine einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung u.a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht, ab. Das BAG stellte im Gegensatz zu den Vorinstanzen fest, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheine zweifelhaft, könne aber hier dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lasse eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weiche deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege im Ausgangsfall aber nicht vor. Zwar befänden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Frau sei aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschnitten sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Post nicht beeinträchtigt. Eine nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht für eine Untersagung nicht aus (BAG, Urteil vom 24. 03. 2010; Az.: 10 AZR 66/09).
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