Fristlose Kündigung trotz grober Beleidigung des Geschäftsführers vom LAG abgelehnt
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können laut Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen – zu beachten sei aber immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Ausgangsfall hatte der Beschäftigte sich gegenüber einem Zeugen in ehrverletzender Weise über zwei Geschäftsführer des Arbeitgebers geäußert. Der eine habe ein Alkoholproblem und hätte einmal infolge Alkoholgenusses die Orientierung verloren, so dass er im Garten übernachten musste. Der andere wäre seiner Meinung nach für die kaufmännische Leitung des Betriebes völlig ungeeignet – er habe keine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und sei mehr an den äußerlichen als an den fachlichen Qualitäten der weiblichen Mitarbeiter interessiert. Arbeitsgericht und LAG hielten die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig – berechtigt sei lediglich eine ordentliche Kündigung. Die strafrechtliche Beurteilung der Beleidigung sei kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sei hier, dass das Arbeitsverhältnis gut zehn Jahre lang störungs- und abmahnungsfrei verlaufen wäre. Des Weiteren sei durch die erfolgten Äußerungen die Vertrauensgrundlage nicht dermaßen schwer gestört, dass jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar gewesen wäre und es auf die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung fortbestehe, nicht ankäme (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2010; Az.: 10 Sa 569/09).
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