Aufatmen für Betriebsrentner - Weihnachtsgeld kann nicht einfach abgeschafft werden
Erhalten Betriebsrentner in 3 aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, entsteht laut Bundesarbeitsgericht (BAG) eine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt dieser den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden 3 Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden. Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld i. H. v. zunächst 500 DM und später 250 € gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“. Das BAG hat dementsprechend auch einige gleichgelagerte Parallelverfahren entschieden (BAG, Urteil vom 16.02.2010; Az.: 3 AZR 123/08).
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