Erneute Ohrfeige für Schlecker – Betriebsrat hat Anspruch auf PC
Ein Betriebsrat kann laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zur Ausübung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat ebenfalls EDV nutzt. Der Arbeitgeber darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftstücke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband erstelle. Die Drogeriemarktkette Schlecker streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten vor den Arbeitsgerichten um die Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Das LAG gab jetzt, ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht, dem Betriebsratsantrag auf Ausstattung mit einem PC nebst Peripheriegeräten und Software statt. Die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funktionsfähigen elektrischen Schreibmaschine sei nicht zumutbar. Eine handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs sei ebenfalls heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation. Angesichts der konkreten Aufgaben des neun Mitglieder umfassenden Betriebsrats sei die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 3 TaBV 31/09).
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