Arbeitnehmer können während ihres Urlaubs im Geschäft des Ehegatten aushelfen
Laut einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht zwingend zur körperlichen Erholung nutzen, sie können auch im Geschäft ihres Ehegatten tätig sein. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verbiete zwar eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Hiermit seien laut Auffassung der Richter aber nur Tätigkeiten gemeint, die der maximalen finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dienen. Dies sei bei einer Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder in einer gemeinnützigen Organisation regelmäßig nicht der Fall. Konkret ging es um eine Kündigung, die eine Beschäftigte erhalten hatte, weil Sie sich trotz Abmahnung geweigert hatte, ihre Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes aufzugeben. Selbst wenn die Frau eine Vergütung erhalten haben sollte oder hätte beanspruchen können – so das Gericht – ist die Mithilfe zulässig. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen (LAG Köln, Urteil vom 21. 09. 2009, Az.: 2 Sa 674/09).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Für ein paar Euro mehr? Grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot ist unzulässig.
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