Ehegatte ist kein genereller „Briefkasten“
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat jetzt Zweifel geäussert, ob die Zustellung eines Kündigungsschreibens an den Ehegatten des Arbeitnehmers zwangsläufig zur Wirksamkeit des Zugangs führt. Im konkreten Fall wurde ein solcher Zugang allerdings bestätigt. Hier hatte ein Arbeitskollege dem Ehemann das Schreiben übergeben wollen. Der Ehemann wies die Annahme zurück, daraufhin legte der Kollege das Schreiben auf den Schreibtisch. Die gekündigte Arbeitnehmerin behauptete später, dass ihr Mann das Schreiben zunächst habe liegen lassen, so dass sie die Kündigung erst am 1. Februar erhalten habe. Das LAG gab jedoch dem Arbeitgeber recht. Nach Ansicht der Richter könne davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner als Empfangsbote das Kündigungsschreiben zügig weiterleiten werde. Das Gericht weist im Urteil jedoch daraufhin, dass die generelle „Empfangsvollmacht durch Eheschließung“ unter Berufung auf die Verkehrssitte durchaus bedenklich sei. Hier habe der Ehemann allerdings nicht in hinreichend deutlicher Weise die Tätigkeit als Bote abgelehnt und insbesondere gegenüber dem Zeugen nicht ausreichend deutlich gemacht hat, dass er nicht so, wie es von der Verkehrssitte erwartet wird, reagieren wird (LAG Köln, Urteil vom 07. 09. 2009, Az.: 2 Sa 210/09).
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