Einsichtsrechte des Betriebsratsmitglieds dürfen nicht beschränkt werden
Das Recht eines jeden Betriebsratsmitglieds, jederzeit in die Unterlagen des Gremiums - einschließlich Dateien und E-Mail-Korrespondenz - Einsicht zu nehmen, kann laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht durch Maßnahmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz beschränkt werden. Im verhandelten Fall hatte die Betriebsratsleitung ein uneingeschränktes Zugriffrecht aller seiner Mitglieder mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den elektronisch gespeicherten Daten nicht um solche Unterlagen handele, die vom Einsichtsrecht umfasst seien. Im Übrigen sei eine Einräumung allgemeiner Zugriffsrechte für alle Betriebsratsmitglieder aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Das BAG sah dies mitnichten so. Das Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder ist unabdingbar, d.h. es könne nicht einmal durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden. Über den Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebsrats enthalte das Betriebsverfassungsgesetz in § 1 Absatz 3 Satz 1 eine abschließende Vorschrift, das Bundesdatenschutzgesetz komme deshalb hier nicht zur Anwendung (BAG, Urteil vom 12. 08. 2009, Az.: 7 ABR 15/08).
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