Betriebsübergang : Betriebserwerber muss für gezahltes Arbeitslosengeld haften
Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
Im entscheidenen Fall hatte ein Arbeitgeber zum 1. September 2005 eine Metzgerei eröffnet. Bis zum 16. Juli 2005 hatte in diesen Räumlichkeiten der Metzger B eine Metzgerei betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005; sieben Arbeitnehmer wurden - zum Teil zu geänderten Arbeitsbedingungen – weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen verlangte die klagende Bundesagentur für Arbeit die Zahlungen vom neuen Arbeitgeber aus übergegangenem Recht zurück. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebsübergang der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum großen Teil stattgegeben. Dem folgten auch die Bundesrichter (BAG, Urteil vom 22. 10. 2009, Az.: 8 AZR 766/08).
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