Arbeitslosengeld gibt es auch bei Wohnsitz in den Niederlanden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt ein wichtiges Urteil bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Grenzgänger gesprochen. Der Kläger wohnte und arbeitete von 2002 bis 2003 in Aachen. Anschließend bezog er für ein halbes Jahr Erziehungsgeld und zog grenznah in die Niederlande. Anfang 2006 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, was die Arbeitsagentur ablehnte. Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus besitze und die Kindererziehungszeit von 2003 bis 2006 nicht als beschäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne. Das sah das Bundessozialgericht anders. Die entsprechende Norm des SGB I sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Gemeinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an (BSG. Urteil vom 07.10.2009, Az.: B 11 AL 25/08 R).
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