Arbeitgeber muss wegen Katzenbiss kein Schmerzensgeld zahlen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) kann die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während der Behandlung einer Katze verletzt worden ist, vom Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, so dass der Mitarbeiterin eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Sie leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Bissverletzung und verlangte von ihrem Arbeitgeber u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die von der Tierpflegerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Ihrem Begehren stehe § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen, der bei Arbeitsunfällen - wie dem hier unstreitig vorliegenden - dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann einen Schadensersatz - bzw. Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den Arbeitgeber zubillige, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Grund dieser Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft trete (Hessisches LAG, Urteil vom 14. 07. 2009 Az.:13 Sa 2141/08).
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