Arbeitsvertrag kann trotz Einigung über Konditionen nicht zustande gekommen sein
Haben sich die Verhandlungspartner (potentieller Arbeitnehmer und potentieller Arbeitgeber) über die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt, jedoch die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, ist laut Landesarbeitsgericht (LAG) München ein Arbeitsvertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass sich die Bewerberin auf eine Korrespondenz per E-Mail berief, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrags schon enthalten waren. Die Münchener Richter stellten bei ihrer Entscheidung darauf ab, dass beide Parteien beabsichtigt hätten, dem Arbeitsvertrag eine besondere Form - die Schriftform - zu geben. Es sollte somit nicht bei der stichpunktartigen Aufzählung in den E-Mails bleiben, vielmehr sollte das Besprochene in die Form eines ausgearbeiteten und damit, wie unterstellt werden könne, ausgefeilteren Vertragstextes gebracht und in einer Vertragsurkunde festgehalten werden (LAG München, Urteil vom 26.06.2009 Az.: 3 Sa 280/09).
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