Bei freiwilligen Sonderzahlungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Im entscheidenden Fall ging es um einen Beschäftigten, der im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der anderen Arbeitnehmer eine vertraglichen Änderung seiner Arbeitsbedingungen abgelehnt hatte und daraufhin von einer Sonderzahlung ausgenommen wurde (BAG, Urteil vom 5. August 2009 Az.:10 AZR 666/08).
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