Trotz Diebstahlsvorwurf ist Kündigung wegen entsorgtem Kinderbett unverhältnismäßig
Im Fall des bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigten Mitarbeiters, welcher ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen und daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden war, hat das Arbeitsgericht (ArG) Mannheim sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Die Kündigung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar erfüllt die Wegnahme des Kinderreisebetts den objektiven Diebstahlstatbestand, weshalb ein grundsätzlich zur Kündigung berechtigender Grund vorliege. Die erforderliche Interessenabwägung falle hier aber zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Das Verschulden sei gering, da nach der beim Arbeitgeber herrschenden betrieblichen Praxis davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschäftigte das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, sofern er vorher um Erlaubnis gefragt hätte (ArG Mannheim. Urteil vom 30.07.2009 Az.: 15 Ca 278/08).
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