Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter außerhalb der Krise
Das Bundessozialgericht (BSG) hat aktuell bestätigt, dass in „normalen Zeiten“ Leiharbeitsfirmen bei konjunkturell bedingter schwacher Auftragslage grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen können. Ein vorübergehender Arbeitsausfall sei branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne von § 170 SGB III. Generell trage nämlich der Arbeitgeber das Risiko für Auftragsrückgänge. Derzeit gilt allerdings eine Sonderregel, nach der Kurzarbeitergeld bis Ende 2010 grundsätzlich auch für Zeitarbeitnehmer gewährt wird (BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 3/08 R).
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