Widerspruch gegen Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus
Allein der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang stellt keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor. Ein Arbeitnehmer hatte im Zuge der Veräußerung eines Betriebsteils dem Betriebsübergang schriftlich widersprochen. Sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestand deshalb zunächst weiter. Ein paar Monate später wurde es einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung beendet, wobei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden war. Allerdings erhielt der Arbeitnehmer zunächst kein Arbeitslosengeld, weil die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt hatte. Zu Unrecht, meinte das BSG. Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang als solchen begründe keinen Eintritt einer Sperrzeit (BSG, Urteil vom 08.07.2009, Az.: B 11 17/08).
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