Auskunft auf Anfrage darf nicht ins Arbeitszeugnis
Das Arbeitsgericht (ArbG) Herford hat entschieden, dass ein Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis nicht anbieten darf, künftigen Arbeitgebern jederzeit für telefonische Nachfragen über die Arbeitsqualität des Mitarbeiters zur Verfügung zu stehen. Ein solcher Passus verstoße gegen § 109 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) und sei ersatzlos zu streichen. Das Zeugnis dürfe keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Maßgeblich sei insoweit eine objektive Sichtweise. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Arbeitgeber einer kaufmännischen Angestellten ein Arbeitszeugnis ausgestellt, das folgenden Hinweis enthielt: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S. hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung." Die Mitarbeiterin hatte die Streichung des Satzes verlangt (ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009, Az.: 2 Ca 1502/08).
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