Leitende Angestellte: Nicht jede Führungskraft ist ein leitender Angestellter
Leitende Angestellte sind „echte“ Arbeitnehmer auf höchster Führungsebene
Viele Fach- und Führungskräfte bezeichnen sich gerne als leitende Angestellte, obschon sie nicht als leitende Angestellte im Rechtssinne gelten. Denn leitende Angestellte nehmen typische Arbeitgeber- und Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahr. Sie werden als Mitträger der unternehmerischen Funktion der Führungsebene des Unternehmens zugeordnet.
Typische leitende Angestellte sind beispielsweise Prokuristen, Personalleiter und sonstige Führungskräfte auf höchster Ebene. Der leitende Angestellte ist dabei stets Arbeitnehmer. Nicht umsonst werden leitende Angestellte auch als Arbeitnehmer mit Arbeitgeberaufgaben bezeichnet. Eine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs „leitende Angestellte“ existiert nicht. Nach der Rechtsprechung gilt ein Angestellter dann als leitender Angestellter, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass er ausreichend bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, dabei einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu verantworten hat und dies auch seiner Dienststellung und seinem Dienstvertrag entspricht.
Betriebsverfassungsgesetz definiert „leitende Angestellte“ unterschiedlich
Wenn einem Angestellten mindestens eine der drei nachstehend bezeichneten Funktionen dauerhaft übertragen ist, so gilt er als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
- Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern.
- Generalvollmacht oder Prokura.
- Wahrnehmung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion.
Ebenfalls leitender Angestellter ist im Zweifel nach § 5 Abs. 4 BetrVG, wer
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
- einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
- falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Leitende Angestellte sind bei Betriebsratswahlen außen vor
Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung. Nur in einzelnen Vorschriften ist etwas anderes geregelt (vgl. §§ 105, 107 Abs. 1, 3 und 108 Abs. 2 BetrVG). Leitende Angestellte nehmen nicht an Betriebsratswahlen teil, weil sie weder das aktive noch das passive Wahlrecht haben. Der Betriebsrat vertritt nicht die Interessen von leitenden Angestellten, denn diese wählen ihre eigene Interessenvertretung, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Ein solcher Sprecherausschuss wird in Unternehmen gewählt, in denen regelmäßig mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt sind, § 1 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz (SprAuG).
Auch leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz
Ein leitender Angestellter ist nicht vom Kündigungsschutz ausgeschlossen. Unter der Voraussetzung, dass er bereits ununterbrochen länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und im Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig mindestens zehn oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der leitende Angestellte sich wie jeder andere Arbeitnehmer auch mit einer Kündigungsschutzklage nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gegen eine Kündigung seines Arbeitgebers wehren. Dies bedeutet, dass auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten nur wirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist im Sinne von § 1 KSchG, d. h. es muss ein verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter Grund vorliegen, der die Kündigung rechtfertigt.
Die Definition des Begriffs „leitender Angestellter“ in § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) weicht von der betriebsverfassungsrechtlichen Definition ab: „Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.“
Wichtiger Hinweis
Es scheint, als sei der Begriff des leitenden Angestellten nach der Definition des KSchG weiter gefasst als der Begriff aus § 5 Abs. 3 BetrVG. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt, dass der Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, d. h. der Angestellte muss beides besitzen; die Berechtigung zu selbständigen Einstellung und zur selbständigen Entlassung (siehe oben). Auf der anderen Seite muss der leitende Angestellte im Sinne des KSchG auf einer ähnlichen Stufe der Betriebshierarchie stehen wie Geschäftsführer oder Betriebsleiter, was der leitende Angestellte im Sinne des BetrVG nicht muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der die Voraussetzungen nach dem KSchG erfüllt nicht automatisch als leitender Angestellter nach dem BetrVG gilt und umgekehrt.
Der Kündigungsschutz nach §§ 1 bis 13 (KSchG) gilt mit Ausnahme von § 3 KSchG (Kündigungseinspruch beim Betriebsrat) auch für leitende Angestellte.
Wichtiger Hinweis
Keine Anwendung finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 14 Abs. 1 KSchG auf die Mitglieder von Vertretungsorganen von Unternehmen, z. B Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglieder.
Keine Kündigung eines leitenden Angestellten ohne Anhörung des Sprecherausschusses
§ 31 Abs. 2 SprAuG verlangt, dass der Arbeitgeber den Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten anhört. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuss die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Ausschuss kann innerhalb einer Woche schriftlich begründete Bedenken gegen die Kündigung äußern. Eine nicht fristgerechte Äußerung gilt als Einverständnis mit der Kündigung.
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