Bauarbeiter im Auslandseinsatz erhält nur Mindestlohn Ost
Entsendet ein Bauunternehmer einen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, so schuldet der Arbeitgeber die „übliche Vergütung“. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte er deshalb von seinem Arbeitgeber unter Berufung auf § 612 BGB den in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn. Als sich der Arbeitgeber weigerte, zog der Bauarbeiter vor Gericht.
Das sagt der Richter
Das Arbeitsgericht hat der Klage des Bauarbeiters in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Arbeitnehmer könne mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (lediglich) den Mindestlohn Ost verlangen. Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung, urteilten die Bundesrichter. Diese richte sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt werde. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen sei, bestimme sich nach dem Einstellungsort (BAG, Urteil vom 20.04.2011, Az.: 5 AZR 171/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Vergütung vereinbart – auch nicht stillschweigend – greift die Vorschrift des § 612 BGB ein und der Arbeitnehmer erhält die übliche Vergütung.
Als übliche Vergütung gilt das in gleichen Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers gezahlte Arbeitsentgelt.
Wichtiger Hinweis
Darüber hinaus kommt die Vorschrift zur Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag wegen Lohnwuchers i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist.
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
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