Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn
Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmen beschäftigte neben seinem Stammpersonal auch Mitarbeiter aus Japan. Mit diesen hatte der Arbeitgeber jeweils eine sogenannte Nettolohnvereinbarung geschlossen. Der Vereinbarung entsprechend wurde die Abführung der sich ergebenden Sozialabgaben sowie der anfallenden Steuern vom Arbeitgeber übernommen. Zur konkreten Berechnung bediente sich der Arbeitgeber der Hilfe eines Steuerberaters. Die für die Dienste des Steuerberaters angefallenen Kosten bewertete das Finanzamt als Arbeitslohn und forderte die darauf entfallende Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag vom Arbeitgeber nach. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und erhob Klage.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) folge der Entlohnungscharakter nach Abwägung der Motive aus der Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach gehören zu den Einkünften auch sonstige Bezüge und Vorteile, soweit sie als Ausgleich für die Arbeitskraft gewährt werden und nicht nur im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Letzteres könne zwar nicht vollkommen ausgeschlossen werden, entscheidend sei aber, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten durch die Nettolohnvereinbarung maßgebend auch im Interesse der ausländischen Mitarbeiter erfolgt sei. Erst die Festlegung eines Nettolohns führe für den einzelnen Arbeitnehmer zu einer nachprüfbaren Entscheidungs- und Vergleichsgrundlage, die den Auslandsaufenthalt in wirtschaftlicher Hinsicht erst kalkulierbar und interessant machen (BFH, Urteil vom 21.01.2010, Az: VI R 2/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Zu bewerten hatte das Gericht vorliegend die Vor- und Nachteile einer Nettolohnvereinbarung im Hinblick auf die Einordnung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Nettolohnvereinbarung für den Arbeitgeber nicht risikofrei ist und das eigenbetriebliche Interesse in der Regel als geringwertig anzusehen ist.
Wichtiger Hinweis
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Bruttolohn. Die Arbeitsvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu leistenden Anteile der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (Nettolohnvereinbarung).
Der Nettolohn muss zur Ermittlung der Abzugsbeträge auf den Bruttolohn hochgerechnet werden. Dies geschieht mittels eines Lohnprogramms unter Bezugnahme aller für den Bruttolohn relevanten Stammdaten. Das ermittelte Ergebnis ist dann der Arbeitslohn und gleichzeitig Bezugsgröße für die Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Vorsicht
Dementsprechend hat die Nettolohnvereinbarung ausschließlich arbeitsrechtliche Wirkungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ergeben sich sozialversicherungsrechtliche Beitragserhöhungen oder eine Anhebung der Steuern, gehen diese stets zu Lasten des Arbeitgebers. Dies kann in der Praxis schnell passieren, etwa durch einen Steuerklassenwechsel des Mitarbeiters. Allerdings wirken sich Beitragssenkungen oder eine Minderung der Lohnsteuer ebenfalls nur zu Gunsten des Arbeitgebers aus.
Praxistipp
Sowohl in den Meldungen zur Sozialversicherung als auch in den Lohnsteuerbescheinigungen ist der hochgerechnete Bruttolohn anzugeben.
Üblicherweise wird in einer Nettolohnvereinbarung der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt an den Arbeitgeber abgetreten. Zwingend ist ein solches Vorgehen aber nicht.
Musterformulierung zum Download
Erstellt ein Mitarbeiter seine Einkommensteuererklärung selbst, so müssen Sie dafür sorgen, dass Sie im Falle einer Rückerstattung an die zu viel bezahlte Lohnsteuer kommen. Deshalb sollten Sie dafür sorgen, dass eine entsprechende Regelung in Ihren Arbeitsverträgen Niederschlag findet. Nutzen Sie hierzu unsere Musterformulierung Erstattungspflicht Lohnsteuer.
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