Neue Beitragsbemessungs-Grenzen: Rechengrößen der Sozialversicherung 2013
Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 - Beitragsbemessungsgrenzen steigen
Rechengrößen in der Sozialversicherung sind diejenigen, welche für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind, z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsrechengrößen 2013 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter in 2011. Da diese gestiegen sind, ändern sich 2013 die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die anderen Rechengrößen der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsrechengrößen sind wesentliche Eckdaten, wenn es um die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung geht.
Die Bundesregierung hat aktuell die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 beschlossen und der Bundesrat hat zugestimmt. Die der Verordnung zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2011 betrug in den alten Bundesländern 3,07 Prozent und 2,95 Prozent in den neuen Bundesländern. Das Bundeskabinett hat die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.
Wichtiger Hinweis
Als Rechengrößen der Sozialversicherung werden alle jährlich neu ermittelten bzw. festgesetzten Werte für
- Beitragsbemessungsgrenzen,
- Versicherungspflichtgrenzen,
- Bezugsgröße für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und
- Durchschnittsentgelt und Lohnzuwachs
in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung bezeichnet.
So steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2013
Aufgrund der gestiegenen Brutto-Einkommen in 2011 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Bereichen der Sozialversicherung.
Wichtiger Hinweis
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2013 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung wie folgt:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt um 200 € auf 5.800 €/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt um 100 € auf 4.900 €/Monat.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) beträgt 7.100 €/Monat und 6.050 €/Monat (Ost).
- Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2013 bundeseinheitlich auf 34.071 €/Jahr festgesetzt.
Wichtiger Hinweis
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttojahreslohn eines Arbeitnehmers. Für das Jahr 2013 wurde der Wert ermittelt, indem das Durchschnittsentgelt 2011 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den sich das Durchschnittsentgelt 2010 zum Durchschnittsjahresentgelt 2011 erhöht hat.
- Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.250 €/Jahr bzw. 3.937,50 €/Monat.
- Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2012 um 1.350 € auf 52.200 € (4.350 €/Monat).
- Für Beschäftigte, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren, erhöht sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 47.250 € in 2013 gegenüber 45.900 € in 2012.
Wichtiger Hinweis
Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich auch bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Die Bezugsgröße 2013 beträgt 2.695 € in den alten Bundesländern (2012: 2.625 €/Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.275 € (2012: 2.240 Euro/Monat).
Die Bezugsgröße ist für zahlreiche Werte in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt der Beitrag für Selbstständige oder Pflegepersonen von ihr ab.
Beitragsbemessungsgrenzen 2013 |
||||
|
WestMonat |
WestJahr |
OstMonat |
OstJahr |
Beitragsbemessungs-grenze(allgemeine Rentenversicherung) |
5.800 € |
69.600 € |
4.900 € |
58.800 € |
Beitragsbemessungs-grenze (knappschaftliche Rentenversicherung) |
7.100 € |
85.200 € |
6.050 € |
72.600 € |
Beitragsbemessungs-grenze (Kranken- und Pflegeversicherung) |
3.937,50 € |
47.250 € |
3.937,50 € |
47.250 € |
Beitragsbemessungs-grenze (Arbeitslosenversicherung) |
5.800 € |
69.600 € |
4.900 € |
58.800 € |
Versicherungspflicht-grenze (Kranken- und Pflegeversicherung) |
4.350 € |
52.200 € |
4.350 € |
52.200 € |
Bezugsgröße der Sozialversicherung |
2.695 € |
32.340 € |
2.275 € |
27.300 € |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung |
34.071 € |
34.071 € |
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