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Umlagezahlungen zur Altersvorsorge führen zu Arbeitslohn

7. April 2010

Die künftigen Renten sind entgegen aller Beteuerungen aus der Politik alles andere als sicher. Deshalb rückt das Thema Altersvorsorge vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zunehmend in den Fokus betrieblicher Diskussionen. Immer mehr Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter beispielsweise durch die Zahlung von Beiträgen für eine Zusatzversorgung. Beachten Sie, dass derartige Zahlungen steuerlich als Arbeitslohn gelten.

Beiträge zur Altersvorsorge unterliegen Lohnsteuer auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Der Betreiber eines Krankenhauses gewährte seinen Mitarbeitern auf Grundlage einer tariflichen Vereinbarung eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Finanziert wurde die Zusatzversorgung durch das Abführen der Umlagen an die VBL in Höhe von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten. Darin enthalten war der Eigenanteil der Mitarbeiter in Höhe von 1,41 %. Diesen behielt der Arbeitgeber vom bereits versteuerten Entgelt der Arbeitnehmer ein.

Bezüglich der restlichen 6,45 % der Umlagezahlungen beantragte er beim Finanzamt, diese nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen.



Die Finanzbehörde lehnte den Antrag ab. Der Streit landete schließlich beim Finanzgericht. Dieses entschied, die Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung der Mitarbeiter nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen. Da die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und nur dazu dienen würden, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren, sei die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt.

Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ein.

 

Das sagt der Richter

Mit Erfolg. Nach Meinung der Bundesrichter dienen Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, der Zukunftssicherung.

Die Qualifizierung als Arbeitslohn hänge bei derartigen Leistungen des Arbeitgebers an den Versicherer davon ab, ob der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer diese zum Zwecke der eigenen Zukunftssicherung verwendet hat.

Davon könne dann ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zustehe.

In einem solchen Fall fließe dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Die Umlagezahlungen seien daher der Lohnsteuer zu unterwerfen (BFH, Urteil vom 07.05.2009, Az.: VI R 8/07).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Erwirbt ein Mitarbeiter von Ihnen ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Versorgung und führt diese Rechtsposition bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem unmittelbaren Anspruch auf Versorgung, liegt Arbeitslohn vor.

Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen, mit denen Sie den Versicherungsschutz Ihres Arbeitnehmers finanzieren. Ihre Umlagezahlungen sind dementsprechend weder nach §3 Nr. 62noch nach §3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

 

Expertenrat

Nach der Rechtsprechung ist nicht entscheidend, ob hinsichtlich Ihrer Arbeitnehmer der Versicherungsfall eintritt und welche Leistungen diese beanspruchen können.

 

Wichtiger Hinweis

Bezahlen Sie Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, durch die Ihre Arbeitnehmer zwar Versicherungsschutz, aber keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangen, so gilt dasselbe. Kommt es zur Auskehrung der Versicherungsleistung, führt nicht diese Leistung selbst, sondern die bis dahin von Ihnen geleisteten Beiträge zum Zufluss von Arbeitslohn.

 

Betriebliche Altersvorsorge - 5 Alternativen stehen zur Wahl

Die betriebliche Altersversorgung sieht vor, dass Arbeitnehmer über ihren Betrieb eine Versicherung abschließen. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen und sind steuerlich förderungswürdig.

Möchte sich das Unternehmen an diesen Beiträgen beteiligen, den Verwaltungsaufwand aber gering halten, stehen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

 

1. Direktversicherung

Das Unternehmen behält Teile des Gehalts ein und zahlt diese Beiträge auf den entsprechenden Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer zur Finanzierung einer Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung ein.

 

2. Pensionskasse

Das Unternehmen zahlt die Beiträge direkt an eine Pensionskasse, die sie verwaltet und später als Rente auszahlt.

 

3. Unterstützungskasse

Das Unternehmen selbst ist Träger einer rechtlich selbstständigen Einrichtung, die sich ausschließlich der Altersvorsorge widmet.

 

4. Pensionsfonds

Die eingezahlten Beträge werden von einem Unternehmen bzw. einer Einrichtung zur Altersvorsorge abhängig vom Anlagestatut der Gesellschaft angelegt.

 

5. Pensionszusage / Direktzusage

Bei der Direktzusage erbringt das Unternehmen die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge selbst. Es zahlt die Betriebsrente später selbst an die ehemaligen Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber leistet keine Zahlungen an eine Versorgungseinrichtung, sondern die Gelder bleiben im Unternehmen und können frei verwendet werden.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Beitrag, Lohn, Lohnsteuer, Zusatzversorgung, Umlagezahlung, Altersvorsorge, VI R 8/07, Renten, demografische Wandel
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