Arbeitgeber haftet für Lohnsteuermanipulation eines Mitarbeiters
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) haftet ein Arbeitgeber für die mit Vorsatz begangene Steuerhinterziehung eines Mitarbeiters.
Der Fall aus der Praxis
In der Lohnbuchhaltung eines Unternehmens wurde getrickst. Die zuständige Personalleiterin manipulierte ohne Wissen ihres Chefs die eigenen Gehaltsabrechungen und sorgte so dafür, dass zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Im Laufe der Zeit kam ein erheblicher Betrag zusammen, der nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Erst, als von der Finanzbehörde eine Außenprüfung durchgeführt wurde, flog die Sache auf. Der Arbeitgeber versuchte noch, sich mittels einer Selbstanzeige aus der Affäre zu ziehen.
Das sagt der Richter
Vergebens, denn der Unternehmer wurde zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass eine Haftungsbefreiung des Arbeitgebers nicht in Frage käme, da der Lohnsteuereinbehalt durch die Mitarbeiterin vorsätzlich und dem Arbeitgeber zurechenbar herbeigeführt wurde und deshalb eine Einbehaltungsbefugnis ausscheide. Eine solche erfordere stets eine Berechtigung zur Korrektur, die alleine durch die Information der Fehlerhaftigkeit an die Prüfer während der Lohnsteuer-Außenprüfung nicht geschaffen werden konnte (BFH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: VI R 29/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitgeber haften nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich für die Lohnsteuer. Allerdings sieht das Gesetz auch die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung vor. So kann eine Haftung entfallen, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt gegenüber von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch macht oder hiervon keinen Gebrauch machen kann und dies dem Finanzamt unverzüglich anzeigt.
Wissen des Mitarbeiters wird dem Arbeitgeber zugerechnet
In diesem Zusammenhang könnte man annehmen, dass ein Einbehaltungsrecht nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in Betracht käme. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Allerdings bedeutet „Erkennen“ das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuerunterlagen. An dieser Stelle kommt eine Zurechnungsvorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Zuge. Nach § 166 Abs. 1 BGB wird dem Arbeitgeber das Wissen und deshalb auch das Erkennen des Mitarbeiters zugerechnet.
Praxistipp
“Wissensvertreter” ist jeder, der innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Vertreter oder Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen.
Die Zurechnung gilt nicht nur hinsichtlich rechtsgeschäftlicher Handlungen, sondern auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen, also auch solchen gegenüber der Finanzbehörde.
Fehlt es an einer Korrekturberechtigung, insbesondere deshalb, weil der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen keine Lohnsteuerkorrektur mehr vornehmen kann, entfällt das Haftungsprivileg endgültig.
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