Gefälschter Überweisungsauftrag von 40.000 € - Bank muss haften
Es kommen immer wieder Fälle vor in denen Bankkunden durch Betrüger geschädigt werden. Dies kann auf verschiedene Art und Weise geschehen. Häufige Fälle sind das „Ausspähen“ der Pin einer EC-Karte oder das Fälschen eines Überweisungsauftrages. Mit einer solchen Fälschung hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz zu beschäftigen.
Der Fall aus der Praxis
Eine Firma unterhielt bei dem beklagten Kreditinstitut ein Geschäftsgirokonto von dem sie Handwerkerrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Die Bank überwies am 23. Mai 2007 40.000 € vom Konto der Klägerin auf ein auf den Namen P. O. eingerichtetes Konto der P.-Bank in Köln. Das Geldinstitut tätigte den Auftrag aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgers nach dessen Inhalt vom Konto der Klägerin 40.000 € an P. O. überwiesen werden sollten. Neben dem Datum 18. „May“ 2007 trug das Überweisungsformular eine Unterschrift, die das beklagte Kreditinstitut als Unterschrift der Klägerin ansah. Wenige Tage später wurde der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag in Höhe von 40.000 € innerhalb von 2 Tagen von einem Unbekannten in mehreren Teilbeträgen abgehoben und das Konto anschließend aufgelöst.
Die Klägerin verlangt von der Bank die Wiedergutschrift der 40.000 € auf ihrem Konto. Zur Begründung hat sie vorgetragen, den Überweisungsauftrag an P. O. habe sie nicht erteilt. Die Unterschrift sei gefälscht worden. Der von ihr unterschriebene Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten der Filiale der Beklagten „herausgefischt“ worden. Anschließend sei der gefälschte Überweisungsträger mit der Überweisung an P. O. erstellt und bei der Beklagten eingereicht worden. Bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank habe Sie nicht gewusst, dass ihr Konto mit einer Fehlbuchung belastet worden sei.
Das Geldinstitut hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgetragen, dass der von ihr bearbeitete Überweisungsträger von der Klägerin selbst ausgefüllt worden sei. Auch treffe die Klägerin ein Verschulden, da sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Beklagte davon in hätte Kenntnis setzen müssen. In 1. Instanz vor dem Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Gegen diese Klageabweisung wendete sich die geschädigte Firma mit ihrer Berufung.
Das sagt der Richter
Zu Recht entschied das Berufungsgericht. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiedergutschrift des von der Beklagten überwiesenen Betrages von 40.000 €. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe Zweifels ohne fest, dass die Unterschrift auf dem von der Beklagten bearbeiteten Überweisungsträger gefälscht worden sei. Nach der gesetzlichen Regelung trage die Beklagte das Risiko einer solchen Fälschung. Aus diesem Grund sei sie – unabhängig davon ob sie ein Verschulden treffe – verpflichtet den rechtswidrig abgebuchten Betrag dem Konto der Klägerin wieder gutzuschreiben. An der Fehlbelastung falle der Klägerin kein Mitverschulden zur Last. Dass die Klägerin vor dem Zeitpunkt zum das Konto bei der P.-Bank völlig leer geräumt worden war, erkannt hat, könne nicht festgestellt werden. (OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.2009, Az.: 2 U 116/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Hat eine Bank einen gefälschten Überweisungsauftrag ausgeführt, muss sie den mit diesem Auftrag überwiesenen Betrag dem Konto der Kundin bzw. des Kunden in voller Höhe wiedergutschreiben, soweit diesen kein Mitverschulden treffe.
Expertenrat
Bei Überweisungen in Papierform:
- Erstellen Sie von der Überweisung vor Abgabe zur Bank eine Durchschrift oder eine Kopie.
- Kontrollieren Sie Zeit nah nach Ausführung der Überweisung durch Ihrer Bank Ihren Kontoauszug darauf, ob der Inhalt sich mit Ihrer Durchschrift bzw. Ihrer Kopie Ihres Überweisungsträgers (soweit dies nach Text auf dem Kontoauszug möglich ist) deckt.
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