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Rund ums Girokonto: Lastschrift, Einzugsermächtigung, SEPA und Co.

13. August 2012

Lastschrift hat Überweisung als beliebteste Zahlungsmethode abgelöst

SEPA-Lastschrift ersetzt Einzugsermächtigung

Die Lastschrift ist eine Form der bargeldlosen Bezahlung von Forderungen über ein Girokonto. Verbraucher bedienen sich gerne der Möglichkeit des Lastschriftverfahrens, um ihre Rechnungen bargeldlos zu begleichen. Die Bezahlung per Lastschrift wird als bequem und sicher empfunden. In den vergangenen Jahren hat das Lastschriftverfahren die Überweisung als Grundlage jeglichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs (nahezu) abgelöst. Die rechtlichen Grundlagen für die Lastschrift sind in den §§ 675 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Beachten Sie, dass die gesetzlichen Regelungen stets im Kontext mit den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der kontoführenden Banken sowie der Bestimmungen im Girovertrag zu sehen sind.

 

Vor- und Nachteile des Lastschriftverfahrens

Das Lastschriftverfahren bietet für Verbraucher und Unternehmen viele Vorteile, aber auch einige Nachteile. Der größte Nachteil der Lastschrift ist darin zu sehen, dass der Zeitpunkt der Bezahlung im Gegensatz zur Überweisung nicht frei bestimmt werden kann. Das Girokonto sollte zum Zeitpunkt der Lastschrift die erforderliche Deckung aufweisen. Ein weiterer Nachteil ist die Möglichkeit einer falschen bzw. irrtümlichen Lastschrift, zu der es trotz der Widerrufsmöglichkeit kommen kann. Die Vorteile beim Lastschriftverfahren überwiegen die Nachteile jedoch bei Weitem.

 

Vorteile für Verbraucher (zahlender Kunde):

  • Schutz vor Fristversäumnissen
  • Keine Mahngebühren wegen verspäteter Zahlung
  • Rückbuchungsrecht bei der Einzugsermächtigung innerhalb der sechswöchigen Widerspruchsfrist
  • Keine Festlegung auf einen bestimmten Betrag wie beim Dauerauftrag
  • Gute Kontrollmöglichkeit (Belastung erscheint als Buchungszeile auf Kontoauszug)
  • Keine Bankgebühren für Lastschriftrückgaben

 



Vorteile für Unternehmen (Zahlungsempfänger):

  • Effiziente Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs
  • Schnellerer und sicherer Zahlungseingang
  • Vereinfachtes Mahnwesen
  • Fundierte und verlässliche Liquiditätsdisposition

 

Einzugsermächtigung, Abbuchung und SEPA: Lastschriftverfahren auf einen Blick

Es gilt, zwischen vier Lastschriftverfahren zu differenzieren. Es gibt das weit verbreitete Einzugsermächtigungsverfahren, das Abbuchungsverfahren sowie zwei Formen des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen-Lastschrift).

 

Wichtiger Hinweis

Die Abkürzung SEPA steht für den englischen Begriff Single Euro Payments Area und bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein. Zu diesem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gehören die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Monaco, Island, Liechtenstein, Island, Norwegen, die Schweiz und einige außereuropäische Gebiete, die zu Frankreich gehören. Bis zum 01.02.2014 sollen europaweit nur noch die SEPA-Regeln gelten.

 

Neue Regeln beim Einzugsermächtigungsverfahren

Das Einzugsermächtigungsverfahren ist weit verbreitet und gilt als das übliche Lastschriftverfahren für den Verbraucher als Privatkunden. Der Verbraucher erteilt dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung und beauftragt ihn, den vereinbarten Rechnungsbetrag von seinem Konto abzubuchen. Beim bisher geltenden Einzugsermächtigungsverfahren lag der Bank oder Sparkasse keine Einwilligung ihres Kunden vor. Dafür konnte der Verbraucher der Lastschriftbuchung innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungsabschluss widersprechen. Erfolgte kein Widerspruch des Bankkunden, so galt sein Schweigen als Genehmigung der Lastschrift. Seit dem 09.07.2012 haben die Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst und neue Regeln für das Einzugsermächtigungsverfahren geschaffen. Jede Lastschrift muss nun vorab vom Verbraucher autorisiert werden, indem er gegenüber seinem Vertragspartner eine Erklärung mit zwei Aussagen abgibt:

  1. Der Verbraucher gestattet durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung seinem Vertragspartner, Zahlungen vom Konto abzubuchen.
  2. Der Verbraucher weist seine Bank an, die Lastschrift einzulösen.

 

Praxis-Tipp

Der Verbraucher hat die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung jeweils bis zum Tag vor der Einlösung einer Buchung gegenüber der Bank bzw. Sparkasse oder dem Vertragspartner zu widerrufen. Besteht keine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung, ist für den Widerruf keine bestimmte Form erforderlich. Aus Beweisgründen ist es jedoch empfehlenswert, schriftlich zu widerrufen. Erfolgt trotz Widerrufs der Einzugsermächtigung eine Belastung des Girokontos, hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Geldbetrag bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückzuverlangen. Dasselbe gilt für Abbuchungen, bei denen der Verbraucher zu keinem Zeitpunkt eine Einzugsermächtigung erteilt hat.

 

Bewegungen auf dem Girokonto sollten regelmäßig kontrolliert werden

Erfolgt eine Abbuchung aufgrund einer wirksam erteilten und nicht widerrufenen Einzugsermächtigung, so kann sich der Verbraucher sein Geld von der Bank bis zu acht Wochen nach der Belastung des Girokontos erstatten lassen. Er muss dabei keinen Grund für den Erstattungswunsch angeben. Sind die acht Wochen abgelaufen, kann sich der Verbraucher wegen Unregelmäßigkeiten bei einer Abbuchung nur noch an seinen Vertragspartner wenden.

 

Praxis-Tipp

Um auf rechtsgrundlos erfolgte Abbuchungen schnellstmöglich reagieren zu können, sollten Verbraucher die Bewegungen auf dem Girokonto regelmäßig durch die sorgfältige Kontrolle der Kontoauszüge nachvollziehen.

 

Banken können Gebühren für Benachrichtigung verlangen

Nach den neuen Regelungen zum Einzugsermächtigungsverfahren können die Sparkassen und Banken für die Benachrichtigung ihrer Kunden, dass eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wurde, nun eine Gebühr verlangen. Nach der bisher geltenden Rechtslage war dies nicht möglich.

 

So unterscheiden sich Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag

Wie bei der Einzugsermächtigung auch, beauftragt der Verbraucher beim Abbuchungsauftrag einen Vertragspartner dahingehend, vereinbarte Beträge abzubuchen. Im Unterschied zur Einzugsermächtigung erklärt der Kunde beim Abbuchungsverfahren nicht gegenüber dem Zahlungsempfänger, sondern gegenüber dem Kreditinstitut, dass der Zahlungsempfänger von seinem Girokonto abbuchen darf. Der Abbuchungsauftrag wird also direkt der Sparkasse oder Bank erteilt. Weil das Kreditinstitut die Genehmigung zur Lastschrift unmittelbar vom Kunden erhält, ist es nur in Ausnahmen und nur mit Begründung möglich, Abbuchungen zu widersprechen.

Der Abbuchungsauftrag selbst kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat gegenüber der Sparkasse oder Bank zu erfolgen, die den Abbuchungsauftrag aufbewahrt. Im Abbuchungsverfahren prüft das Kreditinstitut bei eingehenden Abbuchungen, ob ein entsprechender Abbuchungsauftrag vorliegt. Dies erfordert zusätzlichen Aufwand, was dazu führt, dass das Abbuchungsverfahren bei den Kreditinstituten nicht allzu beliebt ist.  

 

Wichtiger Hinweis

Diese Form der bargeldlosen Bezahlung ist in Deutschland sehr viel weniger verbreitet als die Einzugsermächtigung. Der Abbuchungsauftrag wird vor allem von Unternehmen im gewerblichen Bereich genutzt, um gegenseitigen Rechnungen zu begleichen.

 

Die Unterscheidung zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag fällt dem Verbraucher häufig schwer. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal ist der Adressat. Der Abbuchungsauftrag ist direkt an die Sparkasse oder Bank adressiert, während die Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger gesendet wird.

 

Das gilt für Lastschriften im SEPA-Verfahren

Wie im Einzugsermächtigungsverfahren auch gibt der Verbraucher bei Lastschriften im SEPA-Verfahren eine doppelte Erklärung ab, die als Mandat bezeichnet wird

  1. Der Verbraucher ermächtigt den Zahlungsempfänger zum Einzug.
  2. Der Verbraucher erteilt der Bank oder Sparkasse gleichzeitig die Genehmigung zur Buchung.

Aufgrund dieser Konstellation gibt es in diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen. Den neuen Regeln zur Einzugsermächtigung entsprechend hat der Verbraucher die Möglichkeit, erteilte Lastschriftmandate bis zum Tag vor der Abbuchung zu widerrufen. Bereits abgebuchte Beträge kann er sich bis acht Wochen nach der Kontobelastung von seiner Bank erstatten lassen. Unberechtigte, also mandatslose SEPA-Lastschriften, kann der Verbraucher bis zu 13 Monate nach Belastung zurückgeben.

 

2014 ersetzt die SEPA-Lastschrift das Einzugsermächtigungsverfahren

Bis zum 01.01.2014 sollen europaweit nur noch die SEPA-Regeln gelten, d. h. die gerade reformierte Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren wird dann durch die SEPA-Lastschrift ersetzt. Verbraucher sollten deshalb in den nächsten Monaten besonderes Augenmerk darauf legen, wie ihre bereits erteilten bzw. bis 01.01.2014 noch zu erteilenden Einzugsermächtigungen auf das neue SEPA-Verfahren übertragen werden. In der Regel erfolgt die Übertragung automatisch, sodass die Verbraucher keine neuen Lastschriftermächtigungen erteilen müssen.

 

Die Anbieter des SEPA-Verfahrens sollen darüber informieren, zu welchem Zeitpunkt sie das Verfahren umstellen. In diesem Zuge sollen sie ihren Kunden für bereits erteilte Einzugsermächtigungen eine Mandatsnummer und deren Gläubigeridentifikationsnummer mitteilen. Diese beiden Nummern erlauben im SEPA-Verfahren eine bessere Steuerung und Überwachung der Einzüge und sollten deshalb von den Verbrauchern sorgfältig aufbewahrt werden.

Neben dieser SEPA-Basis-Lastschrift gibt es noch eine SEPA-Firmen-Lastschrift mit speziellen Bedingungen, die Unternehmen dazu dient, gegenseitige Forderungen zu begleichen.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Girokonto, Lastschrift, Lastschriftverfahren, SEPA, Einzugsermächtigung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, Einzugsermächtigungsverfahren, Verbraucher, Abbuchungsauftrag
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