Steuererklärung 2012: Diese wichtigen Steueränderungen gilt es zu beachten
Wichtige Steueränderungen für die Steuererklärung 2012
Die Steuererklärung 2012 steht an – für die meisten Steuerpflichtigen ist das Erstellen der Steuererklärung 2012, wie jedes Jahr, eine lästige Pflicht. Eine Befragung von 1.000 Beschäftigten durch die Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft ergab, dass nur jeder achte Arbeitnehmer keine Probleme mit seiner Steuererklärung hat – für jeden dritten ist der bürokratische Aufwand in den letzten Jahren dagegen sogar gestiegen.
Um den Steuerpflichtigen das Erstellen der Steuererklärung 2012 zu erleichtern, informiert die Oberfinanzdirektion Koblenz in einer aktuellen Pressemitteilung darüber, was die Finanzämter bei der Erstellung der Steuererklärung 2012 erwarten und welche Steueränderungen es dabei zu beachten gilt. Mithilfe der nachstehenden Übersicht verschaffen Sie sich einen Überblick über die wesentlichen Änderungen im Steuerrecht, die für Ihre Steuererklärung 2012 wichtig sind.
1. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 beim Kindergeld und Kinderfreibetrag beachten
Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren haben seit 2012 unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Die bisher geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 € pro Jahr entfällt.
Wichtiger Hinweis
Schließt ein Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium ab, so besteht der Anspruch der Eltern nur dann weiter, wenn das volljährige Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche eine bezahlte Tätigkeit ausübt.
2. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 beim Ausbildungsfreibetrag beachten
Die Einkünfte eines volljährigen Kindes, das wegen seiner Ausbildung nicht in der elterlichen Wohnung lebt, spielen beim sogenannten Ausbildungsfreibetrag keine Rolle mehr. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, so kommt der Freibetrag in Höhe von 924 € nunmehr unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes zum Ansatz.
3. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bei den Kinderbetreuungskosten beachten
Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ergeben sich für Eltern erhebliche Erleichterungen. So entfallen die Unterscheidung sowie der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung. Es müssen nur noch die Kosten der Kinderbetreuung als solche, nicht aber mehr der Grund belegt werden.
Praxis-Tipp
In Ihrer Steuererklärung 2012 können Sie Kinderbetreuungskosten ab der Geburt Ihres Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigen. Sie können sogar die maximalen Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000 € von den Einkünften anstatt von den Sonderausgaben abziehen, wenn sich dies für Sie bei außersteuerlichen Leistungen, z. B. BAföG, Wohngeld, Arbeitnehmersparzulage, vorteilhaft auswirkt.
4. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bei der Übertragung von Kinderfreibeträgen beachten
Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern konnte bislang der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber nun um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keiner Unterhaltspflicht unterliegt und insoweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss geleistet wird. Dadurch wird gewährleistet, dass der Elternteil, der allein für den Unterhalt des Kindes sorgen muss, auch allein entlastet wird. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behindertenpauschbetrages aus.
Wichtiger Hinweis
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, kann die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder einen eigenen Betreuungsaufwand hat.
5. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bei den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung beachten
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bis zu einer Höhe von 6.000 € im Kalenderjahr (bisher galten 4.000 €) als Sonderausgaben abziehen. Erfüllen beide Ehegatten die entsprechenden Voraussetzungen, so gilt dies für jeden Ehegatten.
6. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bei den Sonderausgaben beachten
Erstattungen können gemäß einer seit 2012 geltenden Vereinfachungsregelung mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden. Von Bedeutung ist dies vor allem bei Kirchensteuererstattungen. Ein verbleibender Überhang wird nun dem Gesamtbeitrag der Jahreseinkünfte hinzugerechnet. Dadurch entfällt in vielen Fällen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre. Denn bisher wurden Erstattungen, die in einem nachfolgenden Jahr vorkamen (z. B. gezahlte Kirchensteuer) und nicht verrechnet werden konnten, als sogenannter Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen. Dadurch war häufig eine Änderung der Steuerbescheide der Vorjahre notwendig. Diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand gibt es nicht mehr.
7. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bei den Schornsteinfegerleistungen beachten
Bei den Schornsteinfegerleistungen können nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren als Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigt werden (20 Prozent der Aufwendungen können unmittelbar steuermindernd geltend gemacht werden).
Wichtiger Hinweis
Aufwendungen für die jährlichen Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind nicht mehr steuerbegünstigt, weil es sich nicht um Handwerkerleistungen, sondern um eine Gutachtertätigkeit des Schornsteinfegers handelt.
8. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung 2012 bei den Werbungskosten beachten
Bei der Vermietung von Wohnraum an Verwandte oder Bekannte zu einem günstigeren als dem ortsüblichen Preis, muss der Mietzins mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, damit die Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen, vollständig als Werbungskosten Berücksichtigung finden können. Ist der Mietzins niedriger, werden die Werbungskosten nur „anteilig“ anerkannt. Bislang lag die Grenze bei 56 Prozent.
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