Steuertipp: Werbungskosten für Meisterausbildung optimal ansetzen
Steuertipp: So sparen Sie Steuern bei Ihrer Meisterausbildung
Meister fallen nicht vom Himmel – ohne Fleiß geht es auch in Handwerk und Industrie nicht. Streben Sie die Position einer mittleren Führungskraft in Handwerk oder Industrie an, kommen Sie an einer Meisterausbildung (Meisterkurs bzw. Meisterschulung) kaum vorbei. Eine derartige Fortbildung, wie beispielsweise die Teutloff Kompaktkurse zum Fachwirt oder Meister, ist eine wichtige, aber auch kostspielige Investition in Ihre persönliche Zukunft. Da ist es gut, dass Ihnen das Finanzamt hier gewaltig unter die Arme greift. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Werbungskosten bei Ihrer Einkommensteuererklärung optimal absetzen können.
Mit dem Meisterkurs Steuern sparen
Beim Meisterkurs fallen zahlreiche Kosten an, die helfen, die Steuerlast zu senken. Da die berufliche Qualifizierung eine der wichtigsten Voraussetzungen für zukünftige steuerpflichtige Einkünfte bildet, sollten Sie den Fiskus an den Aus- und Fortbildungskosten beteiligen. Diese Kosten sind nämlich grundsätzlich in voller Höhe bei Arbeitnehmern als Werbungskosten (für Selbständige als Betriebsausgaben) abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 15.12. 1989 (Az.: VI R 44/86) festgestellt, dass Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung vom Finanzamt als Werbungskosten anzusehen sind.
Werbungskostenabzug beim Meisterkurs
Alle Arbeitsmittel, die im Zusammenhang mit der Fortbildung benötigen werden, sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören bspw.
- Laptop mit Zubehör
- Fachliteratur
- Büromaterialien
- Schulungs- und Kursgebühren
- Prüfungsgebühren
- Fahrtkosten
- Unterkunftskosten
- Verpflegungsaufwendungen
Tipp
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen dürfen auch geltend gemacht werden, wenn Sie sich mit anderen Meisterschülern zum privaten Lernen treffen.
So gehen Sie vor
Wenn Sie Ihre Steuerklärung erstellen, sollten Sie alle abziehbaren Fortbildungskosten in einer Übersicht zusammenstellen. Den Gesamtbetrag tragen Sie in die Zeile „Fortbildungskosten“ der Anlage N des Jahres ein, in dem die Fortbildungskosten angefallen sind und legen die Übersicht der Steuererklärung bei.
Tipp
Wenn Sie beim Meisterkurs das sogenannte Meister-BAföG in Anspruch genommen haben, können Sie bei der Rückzahlung auch die Zinsen als Werbungskosten ansetzen. Das gilt auch dann, wenn die Zinsen erst nach Abschluss der Fortbildung gezahlt werden.
Die Rückzahlung des Darlehens (Tilgung) ist dagegen nicht abzugsfähig – es ist dabei auch unerheblich, ob Sie das Darlehen in Raten oder in einer Summe zurückzahlen.
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten für den Meisterkurs von vornherein ganz oder anteilig übernimmt, kann nur dieser sie als Betriebsausgaben ansetzen – ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist verständlicherweise nicht möglich. Es fällt dann allerdings auch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Ihnen als Arbeitnehmer an. Achten Sie in einem solchen Fall darauf, dass die Rechnung über den Meisterkurs auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist.
Aufpassen
Wenn Ihr Chef Ihnen gegenüber eine Kostenübernahme nur als Darlehen zugesagt hat und später auf eine Rückzahlung verzichtet, droht eine teure Steuerfalle – der Verzicht wird Ihnen nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben zugerechnet!
Tipp: Zukünftige und rückwirkende Steuerabzüge
Teilnehmer einer Meisterschulung, die während einer solchen Fortbildung nur ein geringes Einkommen erzielen, können ihre Ausbildungskosten ggf. als "vorab entstandene Werbungskosten" geltend machen. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, ist bspw. ein Verlustvortrag für das nächste oder ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorhergehende Jahr möglich. Dies kann beispielsweise für Meisterschüler günstig sein, die arbeitslos geworden sind und ihre Fortbildung selbst finanzieren.
Sie können die Grundzüge der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. September 2010 (Geschäftszeichen IV C 4 - S 2227/07/10002:002) nachlesen – es geht hier allerdings vor allem um die Kosten bei einer Erstausbildung bzw. Erststudium.
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