Stichtag 31.05.2015: Steuerspartipps für Arbeitnehmer
31.05.2015: Abgabetermin für die Steuererklärung 2014
Die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung 2015 ist der 31. Mai 2015. Mit unseren Steuerspartipps für Arbeitnehmer können Sie viele Steuern sparen.
Durchschnittlich bekommt jeder Arbeitnehmer vom Finanzamt jährlich 823 Euro erstattet. Da viele Berufstätige auf eine Steuererklärung verzichten, entgeht ihnen dieses Geld. Doch dieser Betrag ist erschreckend gering im Vergleich zu den Summen, die als Lohnsteuer abgeführt werden. Der Steuerzahlergedenktag macht deutlich, dass durchschnittlich über die Hälfte des Lohns nicht beim Arbeiter ankommen.
Steuerzahlergedenktag 2014
2014 war am 8. Juli Steuerzahlergedenktag. Das Datum markiert den Tag, an dem der Arbeiter beginnt, für die eigene Tasche zu arbeiten. Alles was er vor diesem Termin an Lohn verdient hat, waren lediglich Steuern und Sozialabgaben. Das sagt zumindest eine Studie des Steuerzahlerbundes. In Anbetracht dieser erschreckenden Ergebnisse, ist es für Arbeitnehmer umso wichtiger, dass sie wissen, in welchen Bereichen sie Steuern sparen können. Und genau da herrscht enormer Nachholbedarf, denn die Arbeitnehmer zahlen viel zu viele Steuern. Durchschnittlich sind es jedes Jahr etwa eine halbe Milliarde Euro, die sie zu viel an das Finanzamt zahlen, da sie wichtige Abzugsposten vergessen, Sparmöglichkeiten nicht nutzen oder keine Steuererklärung abgeben.
Steuern sparen
Im Jahr 2014 gab es wieder einige wichtige Steuerurteile, unter anderem in den Bereichen Pendlerpauschale, Arbeitszimmer und doppelte Haushaltsführung. Auch bei Fortbildung, Reise- und Fahrtkosten lässt sich sparen.
Fahrtkosten erstatten lassen
Jeder Arbeitnehmer bekommt vom Finanzamt für jeden Kilometer, den er zur Arbeit fährt, 30 Cent erstattet. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitsweg mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Auch längere aber verkehrsgünstigere Strecken lassen sich von der Steuer absetzen. Wenn das Auto kaputt ist oder repariert werden muss, können die Kosten für gelegentliche Taxifahrten zur Arbeit steuerlich abgesetzt werden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, erstattet das Finanzamt auch höhere Kosten als die genannten 30 Cent.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für jedes Arbeitsverhältnis maximal eine Arbeitsstätte gilt. Alle weiteren Arbeitsorte können als Dienstreise von der Steuer abgesetzt werden. Im Jahr 2012 ordnete der BFH Aufwendungen für einen arbeitsgerichtlichen Prozessvergleich als Werbungskosten ein.
Arbeitsmittel von der Steuer absetzen
Als Werbungskosten gelten auch Arbeitsmittel, die beruflichen Zwecken dienen. Dazu gehören Bürobedarf, Schreibmaterial und Aktentaschen. Aber auch Berufskleidung, Werkzeug, Taschenrechner, Papierkörbe und Diktiergeräte können steuerlich abgesetzt werden. Weitere Utensilien, die bei der Steuererklärung angegeben werden können, sind Büromöbel, Kopierer, Faxgeräte, Fachbücher und Laptops. Auch PCs, Computermäuse und Tastaturen gehören dazu. Nicht nur Schreibtischstühle und -lampen gehören zu den Büromöbeln, sondern auch Flügel für Klavierlehrer. Beläuft sich die berufliche Nutzung auf mindestens 90 Prozent, werden die Kosten komplett erstattet, sofern Belege und die ausgefüllte Anlage N eingereicht werden. Bei einigen Finanzämtern werden Aufwendungen bis zu 110 Euro auch ohne Beleg erstattet.
Eine detaillierte Übersicht über alle absetzbaren Werbungskosten finden Sie hier.
Telefon und Internet
Wird der Telefon- und Internetanschluss auch beruflich genutzt, können ohne Nachweis 20 Prozent und maximal 20 Euro abgesetzt werden. Mit Nachweis werden auch höhere Kosten anerkannt. Ebenfalls als Werbungskosten zählen finanzielle Aufwendungen von Mobil- und Autotelefon, wenn diese überwiegend für beruflich Zwecke eingesetzt werden.
Zweitwohnsitz am Arbeitsort
Sobald die Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort bei einer Zweitwohnung um mindestens die Hälfte verkürzt ist, beteiligt sich das Finanzamt an der Miete, sofern diese 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt. Auch Fahrt- und Umzugskosten werden geteilt. Sofern es sich nicht um Luxusgegenstände handelt, sind auch Einrichtungskosten absetzbar. Renovierungskosten werden ebenfalls erstattet. Auch Maklergebühren und Zweitwohnungssteuer müssen nicht aus der eigenen Tasche gezahlt werden.
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