Private PKW-Nutzung eines Geschäftsführers kann Arbeitslohn sein
Firmenwagen werden in Unternehmen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt und gerne entsprechend genutzt. Bedienen sich Geschäftsführer der Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat zu nutzen, kann der daraus erwachsende Nutzungsvorteil als Arbeitslohn gelten.
Der Fall aus der Praxis
Dem Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter war, wurde seitens der Gesellschaft ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Er hielt einen Anteil von 65 % an der GmbH.
Im Rahmen des Anstellungsvertrags wurde ihm gestattet, das Fahrzeug ohne Kostenbeteiligung auch privat zu nutzen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das zuständige Finanzamt gegen die Gesellschaft einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Begründet wurde der Bescheid mit dem Argument, aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer sei ein geldwerter Vorteil erwachsen. Die Gesellschaft ging gerichtlich gegen den Bescheid vor.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Gesellschaft als Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die sie nach dem Einkommensteuergesetz bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen habe. Der Geschäftsführer sei trotz einer Beteiligung von 65 % als Arbeitnehmer der Gesellschaft anzusehen.
Der Nutzungsvorteil des PKW für private Zwecke sei durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn anzusehen (BFH, Urteil v. 23.04.2009, Az.: VI R 81/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Stellt Ihnen Ihr Unternehmen einen PKW auch für private Zwecke zur Verfügung, müssen Sie darauf achten, dass der Nutzungsvorteil sowohl Arbeitslohn als auch eine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann.
Expertenrat
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählt auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer eine so hohe Beteiligung am Unternehmen hält, dass er als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen ist. Entscheidend ist, dass ihm die private PKW-Nutzung ausdrücklich im Anstellungsvertrag gestattet wurde.
Ist im Anstellungsvertrag eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet, liegt bei einer vertragswidrigen Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Vorsicht
Orientieren Sie sich nicht an den Entscheidungen des BFH, die GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann als Selbstständige ansehen, wenn sie mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben und zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind (z. B. Az.: VI R 16/03).
Hier ging es nämlich um die Frage, wer Selbstständiger im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Dabei hatte sich der BFH an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu orientieren. Für die Beantwortung der steuerrechtlichen Frage, ob jemand Einkünfte als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erzielt, spielt die sozialversicherungsrechtliche Komponente keine Rolle.
Insoweit besteht keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.
Checkliste zum Download
Wenn Sie unsicher sind, ob die Nutzungsvorteile, die Sie durch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs ziehen, steuerrechtlich als Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung gelten, können Sie mithilfe unserer Checkliste PKW-Privatnutzung als Arbeitslohn für Klarheit sorgen.
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