Aktuelles Steuerrecht: Geteiltes Arbeitszimmer ist mit 1.250 € steuerlich absetzbar
Werbungskosten oder Betriebsausgaben: So ist Ihr Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Zuvor blieben die Steuerpflichtigen mit einem häuslichen Arbeitszimmer - vor allem Lehrer, Außendienstmitarbeiter und freie Journalisten - auf den Kosten für das Arbeitszimmer sitzen.
Wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, können die hierfür aufgewendeten Kosten auch nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, lautete die Begründung der seit 01.01.2007 geltenden gesetzlichen Abzugsbeschränkung. Danach gab es getreu dem Motto „alles oder nichts“ entweder die Alternative des vollen Abzugs der Aufwendungen oder gar keinen Abzug - bis das Bundesverfassungsgericht 2010 entschied, dass diese Regelung teilweise eine nicht gerechtfertigte Abweichung vom objektiven Nettoprinzip darstellt, weshalb sie gegen den Gleichheitssatz der deutschen Verfassung verstößt. Die Verfassungsrichter verlangten eine Neuregelung, die der Gesetzgeber schließlich mit dem Jahressteuergesetz 2010 umsetzte. Seit dem gilt grundsätzlich, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zum Betrag von 1.250 € steuerlich absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen objektbezogenen Höchstbetrag, den es nachzuweisen liegt.
Kein doppelter Abzug als Werbungskosten für geteiltes Arbeitszimmer bei Ehegatten
Teilt sich ein Ehepaar ein häusliches Arbeitszimmer, so kann der Höchstbetrag von 1.250 € von jedem Ehegatten nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn beide Eheleute das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Der Fall
Ein Lehrerehepaar machte die Kosten für ihr gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer in Höhe der Abzugsbeschränkung für jeden Ehepartner separat geltend. Sie begründeten ihr Vorgehen mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber bei der Bemessung der Betragsgrenze von 1.250 € an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert habe. Der von ihnen genutzte Raum sei mit 25 qm ungefähr doppelt so groß. Eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrages könne zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß führen. Durch das einfache Einziehen einer Wand könnte der Abzugsbetrag verdoppelt werden. Der Fall, dass zwei Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei steuerrechtlich genauso zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren Räumen.
Das Finanzamt war anderer Auffassung und lehnte die separate Geltendmachung der Kosten für das Arbeitszimmer ab. Die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG (siehe „Das sagt das EStG“) sei objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien damit unabhängig von der Zahl der den Raum nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt.
Das Ehepaar klagte gegen die Entscheidung.
Das sagt das Gericht
Ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht. Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung objektbezogen zu gewähren. Zwar sei es richtig, dass den Klägern der Höchstbetrag von 1.250 € zweimal gewährt werden würde, wenn sie in ihrem Haus zwei Arbeitszimmer statt einem nutzten. Ob sie jedoch in ihrem Haus zwei kleinere Zimmer (Höchstbetrag 2 x 1.250 €) oder das größere Zimmer gemeinsam (Höchstbetrag 1 x 1.250 €) als Arbeitszimmer nutzen, sei letztlich ihre private Entscheidung. Hätten sie sich z. B. dazu entschieden, ihre Büroarbeiten statt in einem (oder zwei) Arbeitszimmer(n) in ihrem Wohnzimmer zu erledigen, wäre möglicherweise gar kein Abzug möglich gewesen. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen - abhängig von der Wahl des Steuerpflichtigen - seien entgegen der Ansicht der Kläger keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, sondern die Folge unterschiedlicher Sachverhalte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2012, Az.: 3 K 447/12).
Gegen das Urteil ist unter dem Az.: VI R 53/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.
In bestimmten Fällen sind alle Aufwendungen steuerlich absetzbar
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der Steuerpflichtige Aufwendungen in Höhe von bis zu 1.250 € in der Steuererklärung steuermindernd geltend machen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, so gilt die Beschränkung auf den Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € nicht. Im Klartext bedeutet dies, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, in voller Höhe steuerlich absetzbar sind. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der nur eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise von zu Hause aus und teilweise außer Haus - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
Wichtiger Hinweis
Der Begriff häusliches Arbeitszimmer ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient (BFH, Urteil vom 19.09.2002, Az. VI R 70/01).
Das sagt das EStG
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
…
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
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