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Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaft

14. Januar 2011

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass eingetragenen Lebenspartnerschaften die gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht verwehrt werden darf. Der Splittingtarif gilt somit nicht nur für Ehepartner.

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaft auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Eine Steuerpflichtige legte Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und stellte anschließend beim zuständigen Finanzamt den Antrag, im Rahmen der Einkommensteuererfassung zusammen mit ihrer Lebensgefährtin veranlagt zu werden, mit der sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Das Finanzamt verwehrte ihr jedoch den Rückgriff auf das Ehegattensplitting. Aus diesem Grund beantragte die Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Steuerbescheids.



 

Das sagt der Richter

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht erachtete die ablehnende Haltung des Finanzamts für rechtswidrig und im Übrigen auch verfassungswidrig. Dies begründe sich durch die Nichtanwendung des steuerlichen Privilegs des Ehegattensplittings. Der Ausschluss einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei weder durch die einschlägigen Bestimmungen im Steuerrecht, noch in sonstigen gesetzlichen Regelungen zwingend vorgesehen. Zwar ergebe sich in anderen Rechtgebieten eine durch Sinn und Zweck der Reglementierung gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Ehepartnern und Lebenspartnerschaften. Der Umstand, dass dort der Förderungszweck von Ehe und Familie die Argumentationskette stütze, könne für die Akzeptanz einer steuerlichen Ungleichbehandlung jedoch nicht herangezogen werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: 10 V 309/10).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Das Finanzgericht hat sich mit dieser Entscheidung gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gestellt. Grund hierfür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2008, nach der eine Benachteiligung von Lebens- gegenüber Ehepartnern im Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Ehegattensplitting, Ehe, Ehepartner, Einkommensteuer, Gleichbehandlungsgrundsatz, Splittingtarif, Lebenspartnerschaft, 10 V 309/10, eingetragene Lebenspartnerschaft
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