Abzug für Arbeitszimmer abgelehnt? Einspruch einlegen!
Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Ausschließlich in diesem Fall akzeptiert das Finanzamt einen Ansatz in der Steuererklärung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über diese Neuregelung zu entscheiden und stufte sie eigentlich als rechtmäßig ein. Zum Glück liegt der Fall aber jetzt beim BFH - mit weitreichenden Folgen.
Der Fall aus der Praxis
Die Kläger in Rheinland Pfalz sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer. Bis 2006 hatte das Finanzamt die entsprechenden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. In diesem Jahr beantragten die beiden Pädagogen erneut, den Freibetrag in Höhe von je 1.250 € auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Abzugsfähigkeit künftig nur gegeben sei, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei Lehrern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. In ihrer daraufhin erhobenen Klage wiesen die Kläger daraufhin, dass sie für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz verfügen würden - die Neuregelung verstieße gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung sei verletzt.
Das sagt der Richter
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Es berief sich auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach das häusliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers regelmäßig nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei. Die Regelung bewege sich aber gerade noch im Rahmen des weitreichenden Gestaltungsspielraums des Steuergesetzgebers. Die Richter ließen aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zu.
Heißer Tipp
Wenn auch Sie von der Arbeitszimmerproblematik betroffen sind, sollten Sie auf jeden Fall Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Stellen Sie gleichzeitig wegen der beim BFH unter dem Az.: VI R 13/09 eingelegten Revision Antrag auf Ruhen des Verfahrens. So halten Sie sich Ihren Anspruch offen. Orientieren Sie sich dabei an unserem Musterschreiben Einspruch Arbeitszimmer
Alternative Lösung - Außerhäusliches Arbeitszimmer wird anerkannt
Wie wäre es beispielsweise, das Büro in einem Mehrfamilienhaus auf eine andere Etage als die der Privatwohnung zu verlegen? Wichtig ist nur, dass keine direkte räumliche Verbindung mit der Wohnung besteht. Der BFH hat unter dem Az.: VIII R 552/07 den Werbungskostenabzug anerkannt, wenn der Zugang zum Arbeitszimmer durch ein auch von Dritten benutztes Treppenhaus möglich ist.
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