So meistern Sie die Stolperfalle Betriebsratsanhörung
In der Praxis scheitert die Kündigung eines unliebsamen Mitarbeiters oftmals an der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats. Entscheidend ist nämlich nicht, dass die Arbeitnehmervertretung überhaupt angehört wird, sondern insbesondere der Inhalt der Anhörung.
Ein Arbeitgeber erfuhr, dass ein Mitarbeiter von Geschäftspartnern seines Unternehmens "Sonderzahlungen" entgegengenommen hatte. Vor dem Ausspruch der Kündigung übergab er dem Betriebsrat den Entwurf eines Kündigungsschreibens. Der Kündigungsgrund konnte dem Schreiben entnommen werden, die Sozialdaten dagegen nicht. Der Mitarbeiter hielt das Anhörungsverfahren deshalb für fehlerhaft und ging vor Gericht. Mit Erfolg. Auch die Richter waren der Meinung, die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft. Im Hinblick auf einen möglichen Sonderkündigungsschutz nach dem Tarifvertrag und die notwendige Interessenabwägung hätten dem Betriebsrat auch die Sozialdaten des Mitarbeiters mitgeteilt werden müssen. (BAG, Urteil vom 21.06.2001, Az.: 2 AZR 30/00) Die Betriebsratsanhörung sollte nicht als lästige Formvorschrift empfunden werden, sondern ernst genommen werden. Fehler, die im Anhörungsverfahren gemacht werden, können später nicht mehr korrigiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat mit der Kündigung einverstanden ist oder er nachträglich noch hinreichend informiert wird. Das Gesetz sieht in § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung unter Angabe der Gründe anzuhören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung führt darüber hinaus auch eine unvollständige oder fehlerhafte Anhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung. Inhaltlich muss die Anhörung Angaben über Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Aus Beweiszwecken sollten Sie aber unbedingt ein schriftliches Anhörungsverfahren durchführen. Das Muster einer Betriebsratsanhörung finden Sie hier. Ist das Anhörungsverfahren in Gang gesetzt, hat der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche und bei einer außerordentlichen Kündigung 3 Tage Zeit, sich zu äußern. Der Arbeitgeber muss diese Fristen grundsätzlich abwarten, bevor er die beabsichtigte Kündigung aussprechen kann. Für den Ausspruch der Kündigung ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmervertretung der Kündigung zugestimmt hat. Die Kündigung kann auch bei einem Widerspruch des Betriebsrats erklärt werden.
Der Fall aus der Praxis:
Das sagt der Richter:
Das bedeutet das Urteil:
So läuft das Anhörungsverfahren reibungslos
Schriftliche Anhörung sorgt für Rechtssicherheit
Betriebsrat kann Kündigung nicht verhindern
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