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Betriebsratsvorsitzender sitzt fest im Sattel

19. November 2010

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Entsprechend hoch sind die Hürden für den Arbeitgeber bei einer Kündigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Betriebsräte ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständige Furcht vor dem Rauswurf.

Kündigung von Betriebsratsmitgliedern auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Der Betriebsratsvorsitzende eines Unternehmens hatte in einem Schreiben an seinen Arbeitgeber geäußert, dass die Verhaltenskontrollen im Betrieb an die dunkelsten Kapitel der jüngeren deutschen Geschichte erinnerten. Im Rahmen eines Monatsgesprächs mit Vertretern der Arbeitgeberseite konkretisierte er seine Äußerung dahingehend, dass ihn die vom Arbeitgeber angewendeten Methoden an das Vorgehen der Staatssicherheit und des Nationalsozialismus erinnere. Grund für die Aussage waren mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber wegen der elektronischen Zugangskontrolle zum Betrieb und der Verwendung der entsprechenden Zugangsprotokolle durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber fühlte sich durch die Äußerung beleidigt und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsvorsitzenden außerordentlich. Das Betriebsratsgremium verweigerte in der Folge die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung seines Vorsitzenden. Deshalb beantragte der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung.



 

Das sagt der Richter

Der Antrag blieb erfolglos. Das Gericht ersetzte die verweigerte Zustimmung nicht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Bei dem vom Betriebsratsvorsitzenden vorgenommenen Vergleich mit dem DDR-Regime und der nationalsozialistischen Diktatur handele es sich zwar um eine unzulässige, überzogene und sachlich unberechtigte Schmähkritik. Ein Betriebsratsvorsitzender dürfe solche Äußerungen nicht tätigen. Trotzdem könne nicht allein auf den beleidigenden Charakter der Aussagen abgestellt werden. Die Äußerungen seien zwar nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Bei der Interessenabwägung sei aber zu berücksichtigen, dass ein Betriebsratsvorsitzender den Rücken frei haben müsse, um Positionen des Betriebsrats auch deutlich darzustellen. Für die Kündigung wegen schwerer Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten seien bei Betriebsratsmitgliedern strenge Maßstäbe anzulegen. Im Ergebnis sei die Pflichtverletzung als nicht so schwerwiegend einzustufen. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden zunächst abmahnen müssen (ArbG Kassel, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 7 BV 1/10).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht, die im Raum stehende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu sanktionieren. Nach dem Ultima-Ratio Prinzip ist die fristlose Entlassung immer das letzte in Betracht zu ziehende Mittel. Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer durch den Ausspruch einer Abmahnung die Möglichkeit eröffnet werden, sein Verhalten zu überdenken und künftig pflichtgemäß zu handeln.

 

Betriebsrat muss zustimmen

Nach § 103 BetrVG muss der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem seiner Mitglieder zustimmen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats durch das zuständige Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

 

Musterschreiben zum Download

Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, wie Sie den Antrag auf Zustimmung formulieren sollen, dann werfen Sie einen Blick auf unser Musterschreiben.

Musterschreiben Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

 

Vorsicht

Beachten Sie, dass die Zustimmung vor dem Ausspruch der Kündigung eingeholt werden muss. Sie kann nicht nachgeholt werden.

 

Das von der beabsichtigten Kündigung betroffene Betriebsratsmitglied ist von der Betriebsratsanhörung ausgeschlossen. Dafür rückt ein Ersatzmitglied nach. Wird die Zustimmung verweigert, bleibt nur noch das gerichtliche Zustimmungsverfahren.

Ist die Kündigung eines renitenten Betriebsratsmitglieds nicht möglich, kann auch ein Ausschlussverfahren in Erwägung gezogen werden.

 

Checkliste zum Download

Welches Fehlverhalten eine solche Sanktion rechtfertigt, erfahren Sie anhand unserer Checkliste.

 

Checkliste Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 7 BV 1/10, Beleidigung, Betriebsratsvorsitzender, fristlose Kündigung, Kritik, KSchG, Kündigung, Betriebsratsmitglieder, besonderer Kündigungsschutz, außerordentliche Kündigung, Ultima-Ratio Prinzip
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