Keine Kürzung von per Betriebsvereinbarung geregelter Boni ohne Betriebsrat
Kürzung von in Betriebsvereinbarung geregelten Boni ohne Betriebsrat ist unzulässig
Ein in finanzielle Schieflage geratenes Unternehmen kann die in einer Betriebsvereinbarung geregelten Boni für die Mitarbeiter nicht im Alleingang reduzieren, sondern muss zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.
Der Fall aus der Praxis
In einem Unternehmen existierte eine Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif". Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen zwischen einem und zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand des Unternehmens den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“ in Höhe von 1.000 €. Zahlreiche Mitarbeiter klagten in der Folge auf Zahlung des Differenzbetrages zum vollen Bonus. Das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm hatten der Klage stattgegeben.
Das sagt das Gericht
Die Revision des Unternehmens blieb erfolglos. Nach Meinung der Bundesrichter habe sich der Vorstand mit der Zusage eines Bonusvolumens nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung gebunden. Der Vorstand habe die, sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden, Boni später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduzieren dürfen (BAG, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 10 AZR 649/10).
Wichtiger Hinweis
Ein Anspruch auf Bonuszahlungen kann sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein, kann sich aber auch aus einer betrieblichen Übung ergeben.
Werfen Sie auch einen Blick in unseren Beitrag: Leistungsanreiz – Das müssen Sie bei Belohnungssystemen unbedingt beachten.
Hier erhalten Sie alles Wichtige zum Thema erfolgsabhängige Vergütung.
Bindungswirkung der Betriebsvereinbarung kann nur durch Kündigung beseitigt werden
Die Betriebsvereinbarung dient den Betriebsparteien zur Regelung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sowie der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Es handelt sich bei einer Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um einen betriebsverfassungsrechtlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Entsprechend kann sich - wie bei jedem anderen Vertrag auch – keine der Vertragsparteien unvermittelt einseitig von ihren vertraglichen Pflichten lösen. Eine solche Lösung von den in einer Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen ist nur durch eine Kündigung möglich. Haben die Parteien keine spezielle Regelung über die Kündigungsmodalitäten getroffen, so kann eine Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Mehr zum Thema Betriebsvereinbarung erfahren Sie unter: Die Betriebsvereinbarung: Faustpfand der Arbeitnehmervertretung.
- Kommentieren
- 8061 Aufrufe